Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben. Dazu muss sich eine Person während mindestens 30 Tagen in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein oder sich während mindestens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Erwerbstätigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung wird die Einkommenssteuer direkt beim Arbeitgeber vom Lohn (Quellensteuer) abgezogen.
Quellensteuer
Alle ausländischen Arbeitskräfte, die keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung «C» besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Das heisst, ihre Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden werden direkt vom Arbeitgeber am Lohn abzogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Dieser Betrag ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.
Arbeitnehmende haben unabhängig von ihrem Wohnsitz im Quellensteuerverfahren gemäss ihrer Konfession die Kirchensteuer zu entrichten. Dies gilt für Mitglieder der römisch-katholischen, der christkatholischen und der evangelisch-reformierten Landeskirche
Rückerstattung der Quellensteuer
Gewisse Aufwendungen können Anlass für eine Quellensteuerrückerstattung sein. Zum Beispiel:
- Schuldzinsen (Konsumkredit)
- Weiterbildungskosten
- Krankheits- und Unfallkosten
- Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse (2. Säule)
- Kinderbetreuungskosten
- u.a.
Der Antrag um Korrekturberechnung muss mit dem entsprechenden Antragsformular im Folgejahr geltend gemacht werden.